Wenn in einem einheitlichen Unternehmen, das in mehrere Betriebe untergliedert ist, mindestens zwei Betriebsräte gleichzeitig bestehen, muss nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zwingend eingerichtet werden. Die Mitglieder werden von den einzelnen Betriebsräten nach Beschluss mit einfacher Mehrheit entsandt Nur so lässt sich in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben die Interessenvertretung der Arbeitnehmer übergreifend sicher stellen. Die Gründung des Gesamtbetriebsrates, seine Zusammensetzung, seine Zuständigkeit und seine interne Organisation werden ausführlich erläutert.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Der Gesamtbetriebsrat


    Untertitel :

    Rechtstellung und Kompetenz


    Beteiligte:
    Schwab, Brent (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 5 ; 275-281


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2008


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Der Gesamtbetriebsrat

    Heilmann, Joachim | IuD Bahn | 1995


    Der beauftragte Gesamtbetriebsrat

    Behren, Walther / Kramer, Stefan | IuD Bahn | 1994