Wenn in einem einheitlichen Unternehmen, das in mehrere Betriebe untergliedert ist, mindestens zwei Betriebsräte gleichzeitig bestehen, muss nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zwingend eingerichtet werden. Die Mitglieder werden von den einzelnen Betriebsräten nach Beschluss mit einfacher Mehrheit entsandt Nur so lässt sich in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben die Interessenvertretung der Arbeitnehmer übergreifend sicher stellen. Die Gründung des Gesamtbetriebsrates, seine Zusammensetzung, seine Zuständigkeit und seine interne Organisation werden ausführlich erläutert.
Der Gesamtbetriebsrat
Rechtstellung und Kompetenz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 5 ; 275-281
01.01.2008
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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