Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates ist ein aus mehreren Einzelbetrieben zusammengesetztes Unternehmen. Wichtig ist, daß hinter den arbeitstechnischen Zielen der Einzelbetriebe eine organisatorische Einheit zur Verfolgung einheitlicher wirtschaftlicher Zwecke steht, d.h. , die Einzelbetriebe haben keine rechtliche Selbständigkeit. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates werden aus den Reihen der Einzelbetriebsratsmitglieder berufen. Grundsätzlich sind alle Einzelbetriebsräte im Gesamtbetriebsrat vertreten. Der Gesamtbetriebsrat ist ein selbständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ.
Der Gesamtbetriebsrat
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 2 ; 48-50
01.01.1995
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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