Nach dem bisherigen Paragrafen 248 Handelsgesetzbuch dürfen "immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens" (also z. B. Erfindungen oder Software), die im Unternehmen selbst geschaffen wurden, nicht in der Bilanz angesetzt werden, da ihre Existenz und ihr Wert schwer nachprüfbar sind. Der am 21. Mai 2008 vorgestellte Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtmodernisierungsgesetz will dieses generelle Verbot aufheben und es in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards auf bestimmte Werte beschränken. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag unter anderem auf den Begriff und die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände ein.
Leitlinien zur Bilanzierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach dem Regierungsentwurf des BilMoG
Der Betrieb ; 61 , 34 ; 1813-1821
01.01.2008
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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