Die 2010 in Kraft getretene Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) stellt bestimmte Anforderungen an die Vergütungssysteme der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, um so den Anreiz für die Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken zu mindern. Zu den noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen gehört zunächst die Reichweite des Tarifvorbehalts: So kann vom Regime der InstitutsVergV abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag andere Regelungen vorgesehen sind, doch ist fraglich, was gilt, wenn der Tarifvertrag seinerseits eine Betriebsvereinbarung zulässt und erst in dieser dann die entsprechenden Regelungen getroffen werden. Weitere Unklarheiten betreffen zum Beispiel die Reichweite des Begriffs "Mitarbeiter" in § 2 Nr. 6 InstitutsVergV, die Definition der gemäß § 3 Nr. 7 InstitutsVergV nur beschränkt zulässigen garantierten variablen Vergütung und die besonderen Anforderungen für die Vergütungssysteme der sog. bedeutenden Institute gemäß § 5 InstitutsVergV.
Vergütungssysteme nach der Instituts-Vergütungsverordnung
Aktuelle ungeklärte und geklärte Rechtsfragen
Der Betrieb ; 65 , 28 ; 1568-1572
01.01.2012
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Arbeitnehmer , Lohn , Kreditwesen , Arbeitgeber , Vergütung , Tarifvertrag , Institut
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