Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95: Macht der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offenstehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung unwirksam.
Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung: Unzulässigkeit bei berechtigter Zurückbehaltung der Arbeitskraft wegen offenstehender Vergütungsansprüche
Betrieb ; 49 , 46 ; 2337-2338
01.01.1996
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Lohn , Kündigung , Rechtsprechung , Arbeitsrecht , Arbeit
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