Eisenbahntransport - Art.36, 34 CIM; S 80 EVO - Die Eisenbahn haftet für den Verlust von im grenzüberschreitenden, der CIM unterliegenden Eisenbahnverkehr mit durchgehendem Frachtbrief beförderten Gütern, der dadurch eintritt, dass die am Bestimmungsbahnhof eingetroffenen Güter vor deren Ablieferung von der Eisenbahn wegen nicht beglichener Frachtkosten versteigert werden. - OLG Saarland,26.11.1996 - 4 U 403-95-176-
Transportrecht ; 21 , 3 ; 119-122
1998
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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