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    Titel :

    Eisenbahntransport - Art.36, 34 CIM; S 80 EVO - Die Eisenbahn haftet für den Verlust von im grenzüberschreitenden, der CIM unterliegenden Eisenbahnverkehr mit durchgehendem Frachtbrief beförderten Gütern, der dadurch eintritt, dass die am Bestimmungsbahnhof eingetroffenen Güter vor deren Ablieferung von der Eisenbahn wegen nicht beglichener Frachtkosten versteigert werden. - OLG Saarland,26.11.1996 - 4 U 403-95-176-


    Erschienen in:

    Transportrecht ; 21 , 3 ; 119-122


    Erscheinungsdatum :

    1998



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    Lokalklassifikation FBR:    jur 765 za / jur 001 za
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht



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