Da in allen EG-Mitgliederstaaten Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung von Krafträdern gelten, die sich in ihrem technischen Inhalt untscheiden, wurde die Angleichung dieser Vorschriften als vordringliche Aufgabe angesehen. Maßgebend für die Harmonisierung war der Gedanke, eine EWG-Betriebserlaubnis zu schaffen, nach der in jedem Mitgliedsstaat eine Fahrzeugtyp genehmigt wird und die in allen anderen Mitgliederstaaten anerkannt wird und anerkannt werden muß, ohne daß in den anderen Mitgliederstaaten erneut Prüfungen durchgeführt werden müssen. Daraufhin wurde bei der EG die Richtlinie 92/61/EWG vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge verabschiedet. Diese Rahmenrichtlinie enthält alle administrativen Vorschriften, die für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge notwendig sind. Um diese Richtlinien mit Leben zu erfüllen, ist auch die Ausarbeitung und Verabdschiedung der Einzelrichtlinien für Bau und Ausrüstung der zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge notwendig. Die meisten Einzelrichtlinien werden bereits in der Gruppe Wirtschaftsfragen des Rates behandelt. Erst wenn alle Einzelrichtlinien vorliegen und anwendbar sind, kann eine EWG-Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge erteilt werden. Die EWG-Betriebserlaubnis stellt einen wesentlichen Schritt dar, um den freien Verkehr mit diesen Kraftfahrzeugen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu verwirklichen.
EWG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
1993
27 Seiten, 12 Bilder
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
EWG-Typgenehmigung fuer zweiraedrige oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge
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