Die Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Rente wurde schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Das führt allerdings nicht dazu, dass sich gleichzeitig der Fälligkeitstermin einer Betriebsrente, die dem Arbeitnehmer für die Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt wurde, verschiebt. Auch die sog. Unverfallbarkeitsrechnung, die bei einem Arbeitgeberwechsel vorgenommen wird, ist nicht zu modifizieren, solange keine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt. Ob und wie eine Versorgungsregelung an die neue Rechtslage angepasst werden kann, hängt davon ab, ob sie im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag getroffen wurde.
Rente erst mit 67: Anpassungsbedarf für betriebliche Versorgungsregelungen?
Der Betrieb ; 59 , 41 ; 2234-2239
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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