Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93: Eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren verstößt gegen § 41 Sozialgesetzbuch. Erforderlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichung der Altersgrenze ist eine einzelvertragliche Vereinbarung. Die durch § 41 bewirkte Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien greift nicht in den geschützten Kernbereich der Tarifautonomie ein.


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    Titel :

    Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 65 Jahren



    Erschienen in:

    Betrieb ; 47 , 1 ; 46-50


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1994


    Format / Umfang :

    5 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch