Eine Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitverhältnis automatisch enden soll, bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt werden muß. Durch diese Beschränkung der Rechtssetzungsbefugnis der Tarifparteien wird nicht in den durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Tarifautonomie eingegriffen.


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    Titel :

    Umwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren



    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 47 , 22 ; 788


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1993


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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