Eine Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitverhältnis automatisch enden soll, bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt werden muß. Durch diese Beschränkung der Rechtssetzungsbefugnis der Tarifparteien wird nicht in den durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Tarifautonomie eingegriffen.
Umwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren
Betrieb und Wirtschaft ; 47 , 22 ; 788
01.01.1993
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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